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Du ziehst ins Ausland? Das passiert mit deinem Freizügigkeitsguthaben
13. März 2026 — 3 Min. LesezeitDu planst, die Schweiz zu verlassen, um anderswo ein neues Leben zu beginnen? Ob für einen Job, ein persönliches Abenteuer oder einen kompletten Neuanfang im Ausland, es gibt einen Punkt, den du auf keinen Fall vergessen solltest: deine zweite Säule. Genauer gesagt, was mit ihr passiert, sobald du keine Beiträge mehr einzahlst.

Wenn du deine Stelle kündigst und nicht sofort wieder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnimmst, wird dein BVG-Guthaben, also deine berufliche Vorsorge, auf ein Freizügigkeitskonto übertragen. Man kann es sich wie einen sicheren, temporären Parkplatz für dein Vorsorgekapital vorstellen, bis du entscheidest, was du damit machen möchtest.
Doch was passiert, wenn du definitiv ins Ausland ziehst? Kannst du dieses Geld beziehen oder muss es in der Schweiz bleiben? Das hängt von deinem Zielland ab. Hier erfährst du, was du wissen solltest.
Wenn du in ein EU- oder EFTA-Land ziehst
In diesem Fall kannst du nicht dein gesamtes Guthaben beziehen. Das Schweizer Recht unterscheidet nämlich zwei Bestandteile der zweiten Säule:
- den obligatorischen Teil gemäss BVG
- den überobligatorischen Teil, also zusätzliche Beiträge oder Leistungen über dem gesetzlichen Minimum
Wenn du in ein Land der Europäischen Union oder der EFTA ziehst, also nach Island, Norwegen oder Liechtenstein, kannst du den obligatorischen Teil nicht beziehen. Dieser muss bis zum Referenzalter der AHV, also dem gesetzlichen Rentenalter, in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto verbleiben.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn du nachweisen kannst, dass du im Zielland keinem Sozialversicherungssystem unterstellt bist.
Der überobligatorische Teil kann hingegen unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Informiere dich dazu unbedingt bei deiner Pensionskasse oder bei deinem Freizügigkeitsanbieter, um die genaue Aufteilung deines Guthabens zu kennen.
Wenn du in ein Land ausserhalb der EU oder EFTA ziehst
Gute Nachrichten: Ziehst du in ein Land ausserhalb der EU oder EFTA, kannst du in der Regel dein gesamtes Guthaben aus der zweiten Säule beziehen, also sowohl den obligatorischen als auch den überobligatorischen Teil.
Voraussetzung ist meist, dass du nachweist, dass du die Schweiz definitiv verlässt, zum Beispiel mit einer Abmeldebestätigung, der Streichung aus dem Einwohnerregister deiner Gemeinde oder einer neuen Adresse im Ausland.
Achtung jedoch: Dieser Bezug ist nicht vollständig steuerfrei. Du musst eine Quellensteuer auf dem Kapitalbezug bezahlen. Der Steuersatz hängt vom Kanton ab, in dem deine Freizügigkeitsstiftung domiziliert ist. Positiv ist, dass diese Steuer im Vergleich zur normalen Einkommensbesteuerung oft moderat ausfällt.
Einige Auswanderer wählen den Sitz ihrer Freizügigkeitsstiftung gezielt, um diese Austrittssteuer zu optimieren. Kantone wie Schwyz oder Zug haben zum Beispiel tiefere Steuersätze als Genf oder Waadt. Eine Strategie, die man kennen sollte.
Pilla-Tipp: frühzeitig planen und informieren
Bevor du deine Koffer packst, nimm dir die Zeit, dich genau zu informieren über die steuerlichen Regeln und die Bedingungen für einen Bezug. Jedes Land hat seine Besonderheiten: Besteuerung ausländischer Kapitalleistungen, Doppelbesteuerungsabkommen, Meldepflichten... Ein zu schneller oder schlecht geplanter Bezug kann dazu führen, dass du steuerliche Vorteile verlierst und damit Geld.
Überlege dir auch, was du mit diesem Kapital machen möchtest: Willst du es beziehen und verwenden? Auf ein Konto im Ausland übertragen? Oder in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto belassen und weiter investieren? Alle diese Optionen sind möglich, vorausgesetzt, du kennst die Vor- und Nachteile.
Bei Pilla helfen wir dir, den Überblick zu behalten, verschiedene Szenarien zu vergleichen und die Lösung zu wählen, die am besten zu deinem Auswanderungsprojekt passt. Das Ziel: Damit du beruhigt ins Ausland gehen kannst, ohne deine zweite Säule dem Zufall zu überlassen.

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